Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen bei Lipödemen Jan. 2019
Die Lymphselbsthilfegruppe „Hamburg Eilbek“ hat die KV gebeten, auf die Verordnungsmöglichkeiten von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen bei Lipödemen hinzuweisen. Offenbar scheuen Hausärzte und Fachärzte bisweilen die Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen, weil sie Angst vor Regressen haben. Bei einem Lipödem besteht die konservative Therapie aus einer medizinischen Kompressionsbestrumpfung. Diese kann laut Hilfsmittelverzeichnis zu Lasten der GKV verordnet werden. Zu Beginn der Therapie eines Lipödems verordnet der behandelnde Arzt zusätzlich zum ersten Paar medizinischer Kompressionsstrümpfe ein zweites Paar (Wechselversorgung). Danach stehen den Patienten nach Bedarf (in der Regel alle sechs Monate) weitere Strümpfe zu, sodass immer eine Wechselversorgung mit zwei funktionierenden Paaren möglich ist. Wenn zusätzlich Zeichen eines Lymphödems Stadium II vorliegen (z.B. Druckschmerzen, Ödeme, Schwere- und Spannungsgefühl der betroffenen Extremitäten), liegt eine zweite Erkrankung neben dem Lipödem vor, die die Verordnung einer Lymphdrainage erforderlich macht. Die ICD-10-Indikationsschlüssel finden sich in der Liste für die langfristige Heilmittelverordnung. Dadurch werden die Kosten dieser Verordnungen nicht dem Heilmittel-Verordnungsbudget einer Praxis hinzugerechnet.
Ansprechpartner: Abteilung Praxisberatung Tel. 22802-571 / -572
Bezug aus: KVH-Journal vom 01/19
Liposuktion beim Lipödem – Kassenleistung? Juli 2018
Der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) hat am 20. Juli 2018 nach Beratung festgestellt, dass die Liposuktion eine Behandlungsalternative zur Standardtherapie darstellt
Pressebericht Juli 2017
Liposuktion bei Lipödem bietet Potenzial als Behandlungsalternative
Berlin, 20. Juli 2017 – Die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem bietet nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das Potenzial als erforderliche Behandlungsalternative. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diese Operation künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann, ist auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch noch nicht möglich. Der G-BA hat am Donnerstag in Berlin wegen der problematischen Studienlage beschlossen, die laufende Bewertung der Methode auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Mit Hilfe dieser Erprobungsstudie …(vollständiger Pressebericht siehe Link)
Hier zu folgender Pressebericht 28_2017-07-20_137e_Liposuktion-bei Lipoedem
Gemeinsamer Bundesausschuss setzt Beratung aus:
Fettabsaugung beim Lipödem auf dem Weg zur Kassenleistung
Berlin, 21.07.2017 – „Mit Freude haben wir zu Kenntnis genommen, dass die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Behandlungsalternative zur Standardtherapie darstellt.“, sagt Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Raymund E. Horch, Präsident der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC). „In Sorge sind wir angesichts der Aussetzung des Bewertungsverfahren, so wird der aktuelle Zustand, in dem Patienten und Ärzte in jedem Fall mit viel Aufwand um eine Kostenerstattung kämpfen müssen, weiter prolongiert.“
Studie soll Evidenz bringen
Überzeugt von der Überlegenheit des Verfahrens gegenüber einer rein konservativen, also nicht operativen Behandlung, hatte die DGPRÄC im Juli 2016 gemeinsam mit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) sowie der Deutschen Gesellschaft für Wundbehandlung (DGfW) die Einführung im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogrammes nach § 137f SGB V im Verbund mit einem zu beauftragenden Institut gefordert. „Hier hätten Langzeitdaten erhoben werden können und zugleich unmittelbar eine breitere Erreichbarkeit für die Patienten erreicht werden können, über die transsektorale Dokumentation würden Voraussetzung geschaffen, langfristig Behandlungsverläufe abzubilden und vollständige, plausible und valide Daten zu genieren,“ bedauert Prof. Horch. Richtig sei, dass es keine Langzeitdaten und damit auch keine weitreichende Evidenz für die Liposuktion beim Lipödem gäbe, konstatiert der Direktor der Plastisch- und Handchirurgischen Klinik am Universitätsklinikum Erlangen.
Offene Fragen – Erfolge in der klinischen Routine
„Die tägliche klinische Routine lässt aus meiner Sicht keine Nachteile der Behandlung erkennen“, berichtet Prof. Horch aus der klinischen Praxis und führt aus: „Die Patienten sprechen durchweg positiv auf das Verfahren an und sind im wahrsten Sinne des Wortes nachhaltig erleichtert. Der GBA wolle nun mit einer noch auszuschreibenden Studie folgendes klären:
- Nutzen der Liposuktion in Bezug auf Symptomreduktion, Lebensqualität und Erfordernis (weiterer) konservativer Behandlung im Vergleich zu nichtinvasiven Maßnahmen
- Notwendigkeit von Folge- beziehungsweise Wiederholungseingriffen sowie
- Risiken der Operationen und langfristige Sicherheit der Methode.
Prof. Horch konstatiert dazu: „Der Nutzen zur Symptomreduktion und vor allem der Lebensqualität wird durchweg von Patienten und Ärzten bestätigt, soweit ich das sehe, sind Folgeeingriffe selten notwendig, aber die Erprobungsstudie wird hier sicher erhöhte Evidenz bringen, Risiken der Operation sind kaum bekannt, langfristige Daten liegen aber nicht vor und müssen in einem interdisziplinären und Sektoren übergreifendem Kontext evaluiert werden.
Presseinformation des GBA:
https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/698/
Beschluss des GBA:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3012/